Elementarschäden – Einordnung in der Gebäudeversicherung
Elementarschäden betreffen Schäden am Gebäude, die durch Naturereignisse entstehen können. Diese Seite ordnet typische Schadenursachen, betroffene Gebäudebestandteile und vertragliche Rahmenbedingungen sachlich ein.
Einordnung von Elementarschäden
Als Elementarschäden werden Schäden bezeichnet, die infolge bestimmter Naturereignisse entstehen können. Ob und in welchem Umfang diese Schäden versichert sind, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen und dem vereinbarten Tarif.
Typische Naturereignisse
Elementarschäden können durch unterschiedliche Naturereignisse verursacht werden. Die konkrete Schadenursache kann für die vertragliche Einordnung relevant sein.
- Überschwemmung infolge von Starkregen oder Hochwasser
- Rückstau aus Ableitungssystemen
- Erdrutsch, Erdsenkung oder Erdfall
Versicherte Gebäudebestandteile
Der Versicherungsschutz bezieht sich in der Regel auf das Gebäude selbst und fest mit ihm verbundene Bestandteile. Der genaue Umfang ist vertraglich festgelegt.
- Gebäudekörper einschließlich Fundament, Wände und Keller
- Fest installierte Anlagen und Einbauten
- Bauliche Bestandteile, sofern vertraglich eingeschlossen
Leistungsgrenzen und Voraussetzungen
Die Regulierung von Elementarschäden kann an besondere Voraussetzungen gebunden sein. Maßgeblich sind die vertraglichen Regelungen sowie die Einhaltung von Obliegenheiten.
- Tarifabhängige Einschlussregelungen
- Vertraglich definierte Selbstbeteiligungen
- Begrenzungen durch Versicherungssumme oder Entschädigungsobergrenzen
FAQ – Häufige Fragen
Was zählt als Elementarschaden?
Als Elementarschäden gelten Schäden am Gebäude, die durch bestimmte Naturereignisse verursacht werden, sofern sie vertraglich erfasst sind.
Sind Elementarschäden automatisch versichert?
Nein. Der Einschluss von Elementarschäden ist tarifabhängig und muss vertraglich geregelt sein.
Gibt es besondere Voraussetzungen für die Regulierung?
Ja. Die Voraussetzungen ergeben sich aus den Versicherungsbedingungen und den vereinbarten Vertragsregelungen.