Leitungswasserschäden – Einordnung in der Gebäudeversicherung
Leitungswasserschäden zählen zu den häufigen Schadenarten in der Gebäudeversicherung. Diese Seite ordnet typische Ursachen, betroffene Gebäudebestandteile und vertragliche Rahmenbedingungen sachlich ein.
Einordnung von Leitungswasserschäden
Leitungswasserschäden betreffen Schäden am Gebäude, die durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren entstehen können. Ob und in welchem Umfang solche Schäden versichert sind, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen und dem vereinbarten Tarif.
Typische Ursachen und Schadenbilder
Leitungswasserschäden können durch unterschiedliche Ereignisse verursacht werden. Die Ursache kann Einfluss auf die vertragliche Einordnung und die Leistungsprüfung haben.
- Rohrbrüche oder Undichtigkeiten von Wasserleitungen
- Austritt von Wasser aus Heizungs- oder Sanitäranlagen
- Folgeschäden durch Durchfeuchtung von Bauteilen
Versicherte Gebäudebestandteile
Der Versicherungsschutz bezieht sich in der Regel auf das Gebäude selbst sowie auf fest mit ihm verbundene Bestandteile. Der genaue Umfang ist vertraglich festgelegt.
- Gebäudekörper einschließlich Wände, Decken und Böden
- Fest installierte Leitungen und sanitäre Einrichtungen
- Bauliche Bestandteile, sofern vertraglich eingeschlossen
Leistungsgrenzen und Voraussetzungen
Die Regulierung von Leitungswasserschäden kann an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein. Maßgeblich sind die vertraglichen Regelungen sowie die Einhaltung von Obliegenheiten.
- Vertraglich definierte Ausschlüsse
- Pflichten zur Schadenminderung
- Begrenzungen durch Versicherungssumme oder Entschädigungsobergrenzen
FAQ – Häufige Fragen
Was gilt als Leitungswasserschaden?
Als Leitungswasserschaden gelten Schäden am Gebäude durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Leitungsanlagen.
Sind alle Wasserschäden versichert?
Nein. Der Versicherungsschutz ist auf vertraglich definierte Schadenursachen begrenzt.
Welche Rolle spielen Wartung und Zustand der Leitungen?
Der Zustand der Leitungen kann für die Leistungsprüfung relevant sein und ist vertraglich geregelt.